Rechtsberatung vom SCV

1.
Die kostenlose Erstberatung ist auf die telefonische Beantwortung einfacher Fragen ohne Unterlagen und Korrespondenz beschränkt (maximal 20 Minuten Beratungsdauer).
2.
Die Führung von Korrespondenz und Überprüfung von Unterlagen, die Überprüfung von Satzungen und Satzungsbestandteilen sowie weitere Beratungstätigkeit ist vergütungspflichtig. Die Vergütungsregelung wird vom jeweiligen Verein / Verband mit Herrn Rechtsanwalt Heieck getroffen, der einen vergünstigten Stundensatz von € 150,00 zuzüglich Kosten und Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Hier handelt es sich um eine Sonderregelung für Vereine und Verbände im SCV.
3.
Die Geltendmachung von Ansprüchen oder deren Abwehr (außergerichtlich oder gerichtlich) kann durch die mit der ARAG abgeschlossene Rechtsschutzversicherung gedeckt sein, weshalb – gegebenenfalls mit Unterstützung von Herrn Rechtsanwalt Heieck – eine Kostendeckungszusage bei der ARAG eingeholt werden kann. Anwaltliche Beratung ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung allerdings grundsätzlich nicht versichert.
4.
Bei Fragen zur GEMA, Künstlersozialversicherung oder Versicherungsfragen (ARAG-Paket) wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Diese wird Ihre Fragen kostenlos beantworten und sie gegebenenfalls an Herrn Rechtsanwalt Heieck weiterleiten.
5.
Die Rechtsinformationen auf der Homepage des SCV werden derzeit überarbeitet. In Kürze wird eine überarbeitete Mustersatzung für Vereine, ein überarbeiteter Muster-Chorleitervertrag und ein Künstlervertrag für das Engagement von Orchestern, Solisten und Sängern ins Netz gestellt werden. Diese Unterlagen sind eine gute Grundlage für die Gestaltung von Satzungen und Verträgen bei den Vereinen. Es wird empfohlen, diese jeweils vor Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht zur Prüfung vorzulegen.
6.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Verbandsgeschäftsstelle und Herr Rechtsanwalt Heieck gerne zur Verfügung.

Ehrenamtspauschale

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Spenden

Quelle: Vereinswelt Newsletter 1:1 übernommen
  • Entsprechen Ihre Spendenquittungen (Zuwendungsbescheinigungen) den neuesten Anforderungen? Seit 1.1.2014 gelten neue Muster!
  • Ist Ihre Spendenbuchhaltung lückenlos? Sind von allen ausgegebenen Spendenbescheinigungen Kopien vorhanden?
  • Haben Sie auch die Nachweise über den Wert eingegangener Sachspenden in Ihrer Buchhaltung?
  • Dokumentieren Sie in Ihrer Spendenbuchhaltung, ob es sich um private Sachspenden von  Firmen handelt? Im letzten Fall müssen Sie auf der Spendenbescheinigung zusätzlich vermerken, ob der Wert der Sachzuwendung dem Teilwert oder dem Buchwert mit oder ohne Umsatzsteuer entspricht.
  • Es soll immer noch oder schon wieder Vereine geben, die Spenden teilweise „schwarz“ an den Spender zurückzahlen. Dies ist Steuerhinterziehung und kostet dem Verein die Gemeinnützigkeit. Von einem Strafverfahren gegen den Vereinsvorstand und den Spender ganz abgesehen.

Fehler bei Spendenbescheinigungen

Text 1:1 entnommen aus: Vereinswelt.de Newsletter

Deutschlands Finanzämter sind dokumentationsfreudig. Was immer auffällt, wird festgehalten und kommt in den großen Datentopf. Das hat einen einfachen Zweck: Was besonders oft falsch gemacht wird, ist ein gefundenes Fressen für Deutschlands Betriebsprüfer. So lassen sich schnell Nachzahlungen hereinholen.
Das ist aber nur die eine Seite der Medaille. Die andere:

Dank solcher Auswertungen wissen wir natürlich auch, wo man besonders aufpassen muss, wenn es um das Thema Steuern geht. So auch im Fall von Spendenbescheinigungen. Drei Fehler werden hier besonders häufig gemacht. Welche das sind, und wie Sie diese Fehler vermeiden, habe ich hier für Sie aufgeschrieben. Wichtig:

Geben Sie diese Information am besten Ihrem Schatzmeister weiter, damit er sicherstellt, dass diese 3 Fehler in Ihrem Verein erst gar nicht vorkommen oder – im Fall der Fälle – abgestellt werden. Und hier sind sie nun: Die 3 häufigsten Fehler bei Spendenbescheinigungen:

Fehler Nummer 1: Fehler Nummer 2: Fehler Nummer 3:
Sachspenden von Unternehmen Private Sachspenden von Mitgliedern Mittelfehlverwendung
Der Fehler:
Bei Spenden von Unternehmen/ Selbstständigen wird der übliche Verkaufspreis angesetzt.

Richtig: Der Einkaufswert muss zugrunde gelegt werden (Neuwaren), bei gebrauchten Waren der Buchwert.
Der Fehler:
Der vom Mitglied genannte Wert wird bescheinigt. 

Richtig: Bescheinigen Sie nur den auf dem Kaufbeleg angegebenen Wert. Nehmen Sie eine Kopie zu den Spendenunterlagen.
Der Fehler: 
Verwendung von Spendengeldern für Aufwendungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 

Richtig:
Spenden ausschließlich sachgebunden und/oder zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verwenden.

Und nachdem das nun geklärt ist – hier noch die Lösung zu der scheinbar cleveren Idee des Vorstands, der Eintrittsgelder zu Spenden machen möchte:
Machen Sie so etwas bloß nicht! Eintrittsgelder sind keine Spenden. Der Grund: Eine Spende ist immer selbstlos. Es darf keine Gegenleistung dafür geben. Der Eintritt zu einer Veranstaltung mit Programm aber stellt nun einmal eine Gegenleistung dar. Stellen Sie oder Ihr Schatzmeister hierfür Spendenbescheinigungen aus, verstoßen Sie erheblich gegen die Spielregeln. Die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins ausdrücklich in Gefahr.
Die Finanzgerichte kennen hier kein Pardon:
So zuletzt das Finanzgericht Thüringen mit Urteil vom 23.4.2015, Az. 1 K 743/12.
Im entschiedenen Fall wurde zwar kein Eintritt verlangt, es wurde aber eine Spende in Höhe von 15 Euro „erwartet“. Verkappter Eintritt, keine Spende, so das Gericht. Die Spendenbescheinigungen waren zu Unrecht ausgefüllt worden.

Mitgliederversammlung

Umlagen

aus dem Newsletter "Vereinswelt.de" Ausgabe 17/2014
Wie Sie Mitglieder rechtssicher zur Zahlung
einer Umlage verpflichten

Fragen Hinweise und Praxis-Tipps
Kann anstelle der Satzung auch in der Beitragsordnung geregelt werden, dass Mitglieder eine Umlage zahlen müssen?  Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht vorhersehbar ist, ob eine Umlage erforderlich wird.  Deshalb lassen sich die Einzelheiten verständlicherweise auch nicht in der Beitragsordnung regeln. Eine Regelung in der Satzung, dass die mögliche Erhebung einer Umlage zulässig ist, ist ein absolutes Muss.
Darf in der Satzung von vornherein geregelt werden, dass eine Umlage eine bestimmte Höhe nicht übersteigen darf? Das muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar ausdrücklich in der Satzung geregelt werden. Gesetzliche Vorgaben für eine solche „Deckelung“ der Umlage gibt es allerdings nicht.
 
Es empfiehlt sich, die maximal zulässige Höhe der Umlage nach in einem Vielfachen des Jahresbeitrags auszudrücken. Das sichert Ihnen ein Höchstmaß an Flexibilität und hat den Vorteil, dass Sie die nach der Satzung maximal zulässige Umlage auf der Basis der dann aktuell geltenden Jahresbeiträge berechnen können. Der Bundesfinanzhof hält eine Umlage in Höhe bis zum 6-fachen Jahresbeitrags noch für zumutbar. 
 
Was ist, wenn die Satzung keine Obergrenze für die Umlage regelt? Dann kann die Mitgliederversammlung nicht wirksam über eine Umlage beschließen. Ausnahme: Die beschlossene Umlage ist für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig.
 
Die Mitgliederversammlung muss also vor der Alternative stehen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen finanziellen Opfer der Mitglieder, nämlich der Zahlung der Umlage, fortzuführen. Außerdem muss die beschlossene Umlage den Mitgliedern auch zumutbar sein. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hält eine Umlage in Höhe bis zum 6-fachen Jahresbeitrags noch für zumutbar. 
 
Wie konkret muss die Regelung über die mögliche Erhebung einer Umlage formuliert werden? Ist in der Satzung lediglich geregelt, dass die Mitglieder periodisch wiederkehrende Leistungen zu erbringen haben, bietet sie keine Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss einer Umlage. Natürlich ist nicht absehbar, wofür eines Tages eine Umlage notwendig werden könnte. Deshalb kann die Formulierung zwar nicht auf konkrete Einzelfälle abstellen, durch die Sie sich überdies völlig unnötig binden würden.
 
Tipp:
Gleichwohl ist es möglich, durch die Art der Formulierung deutlich zu machen, dass die Erhebung einer Umlage nur in außerordentlichen Situationen in Betracht kommt.
 
Wer entscheidet über die Erhebung und die Höhe einer Umlage? Zuständiges Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Empfehlenswert ist ein Passus in der Satzung, wonach die Mitgliederversammlung über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet.
 
Welche Mehrheit ist bei Abstimmungen über eine Umlage erforderlich? Enthält die Satzung keine Regelung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
Achtung:
Die Hürde kann aber auch höher gelegt werden. Sie können zum Beispiel regeln, dass eine Mehrheit von zwei Dritteln oder sogar drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Erfahrungsgemäß ist es allerdings schon schwierig genug, überhaupt eine Umlage durchzusetzen. Um deren Erhebung nicht noch zusätzlich zu erschweren, empfiehlt es sich, die einfache Stimmenmehrheit ausreichen zu lassen.
 
Muss die Umlage generell von allen Mitgliedern gezahlt werden? Nein, es ist zulässig, einzelne Mitgliedergruppen von der Zahlungspflicht auszunehmen, wie etwa folgende: Familienmitglieder, Fördermitglieder, Jugendliche, Auszubildende und Studenten. Eine weniger intensive Nutzung von Einrichtungen des Vereins, die mit der Umlage finanziert werden sollen, und eine ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind stets ausreichende Gründe für eine Ungleichbehandlung der Mitglieder.
 
Regelung einer Umlage in der Vereinssatzung:
Mit dieser Formulierung sind Sie auf der sicheren Seite
(1) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
 
(2) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlage und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
(3) Die Höhe der Umlage darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrags nichts übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.