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1.
Die kostenlose
Erstberatung ist auf die telefonische Beantwortung einfacher Fragen ohne
Unterlagen und Korrespondenz beschränkt (maximal 20 Minuten Beratungsdauer).
2.
Die Führung von Korrespondenz
und Überprüfung von Unterlagen, die Überprüfung von Satzungen und Satzungsbestandteilen
sowie weitere Beratungstätigkeit ist vergütungspflichtig. Die
Vergütungsregelung wird vom jeweiligen Verein / Verband mit Herrn Rechtsanwalt
Heieck getroffen, der einen vergünstigten
Stundensatz von € 150,00 zuzüglich Kosten und Mehrwertsteuer in Rechnung stellt.
Hier handelt es sich um eine Sonderregelung für Vereine und Verbände im SCV.
3.
Die Geltendmachung von
Ansprüchen oder deren Abwehr (außergerichtlich oder gerichtlich) kann durch die
mit der ARAG abgeschlossene Rechtsschutzversicherung gedeckt sein, weshalb –
gegebenenfalls mit Unterstützung von Herrn Rechtsanwalt Heieck – eine
Kostendeckungszusage bei der ARAG eingeholt werden kann. Anwaltliche Beratung
ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung allerdings grundsätzlich nicht
versichert.
4.
Bei Fragen zur GEMA,
Künstlersozialversicherung oder Versicherungsfragen (ARAG-Paket) wenden Sie
sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Diese wird Ihre Fragen kostenlos
beantworten und sie gegebenenfalls an Herrn Rechtsanwalt Heieck weiterleiten.
5.
Die
Rechtsinformationen auf der Homepage des SCV werden derzeit überarbeitet. In
Kürze wird eine überarbeitete Mustersatzung für Vereine, ein überarbeiteter
Muster-Chorleitervertrag und ein Künstlervertrag für das Engagement von
Orchestern, Solisten und Sängern ins Netz gestellt werden. Diese Unterlagen
sind eine gute Grundlage für die Gestaltung von Satzungen und Verträgen bei den
Vereinen. Es wird empfohlen, diese jeweils vor Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht zur
Prüfung vorzulegen.
6.
Für weitere Rückfragen
stehen Ihnen die Verbandsgeschäftsstelle und Herr Rechtsanwalt Heieck gerne zur
Verfügung.
Text 1:1 entnommen aus: Vereinswelt.de Newsletter
Deutschlands
Finanzämter sind dokumentationsfreudig. Was immer auffällt, wird
festgehalten und kommt in den großen Datentopf. Das hat einen einfachen
Zweck: Was besonders oft falsch gemacht wird, ist ein gefundenes Fressen
für Deutschlands Betriebsprüfer. So lassen sich schnell Nachzahlungen
hereinholen.
Das ist aber nur die eine Seite der Medaille. Die andere:
Dank
solcher Auswertungen wissen wir natürlich auch, wo man besonders
aufpassen muss, wenn es um das Thema Steuern geht. So auch im Fall von
Spendenbescheinigungen. Drei Fehler werden hier besonders häufig
gemacht. Welche das sind, und wie Sie diese Fehler vermeiden, habe ich
hier für Sie aufgeschrieben. Wichtig:
Geben Sie diese Information am besten Ihrem Schatzmeister weiter, damit er sicherstellt,
dass diese 3 Fehler in Ihrem Verein erst gar nicht vorkommen oder – im
Fall der Fälle – abgestellt werden. Und hier sind sie nun: Die 3
häufigsten Fehler bei Spendenbescheinigungen:
| Fehler Nummer 1: | Fehler Nummer 2: | Fehler Nummer 3: |
| Sachspenden von Unternehmen | Private Sachspenden von Mitgliedern | Mittelfehlverwendung |
| Der Fehler: Bei Spenden von Unternehmen/ Selbstständigen wird der übliche Verkaufspreis angesetzt. Richtig: Der Einkaufswert muss zugrunde gelegt werden (Neuwaren), bei gebrauchten Waren der Buchwert. |
Der Fehler: Der vom Mitglied genannte Wert wird bescheinigt. Richtig: Bescheinigen Sie nur den auf dem Kaufbeleg angegebenen Wert. Nehmen Sie eine Kopie zu den Spendenunterlagen. |
Der Fehler: Verwendung von Spendengeldern für Aufwendungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Richtig: Spenden ausschließlich sachgebunden und/oder zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verwenden. |
Und
nachdem das nun geklärt ist – hier noch die Lösung zu der scheinbar
cleveren Idee des Vorstands, der Eintrittsgelder zu Spenden machen
möchte:
Machen Sie so etwas bloß nicht! Eintrittsgelder sind
keine Spenden. Der Grund: Eine Spende ist immer selbstlos. Es darf keine
Gegenleistung dafür geben. Der Eintritt zu einer Veranstaltung mit
Programm aber stellt nun einmal eine Gegenleistung dar. Stellen Sie oder
Ihr Schatzmeister hierfür Spendenbescheinigungen aus, verstoßen Sie
erheblich gegen die Spielregeln. Die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins
ausdrücklich in Gefahr.
Die Finanzgerichte kennen hier kein Pardon:
So
zuletzt das Finanzgericht Thüringen mit Urteil vom 23.4.2015, Az. 1 K
743/12.
Im entschiedenen Fall wurde zwar kein Eintritt verlangt, es
wurde aber eine Spende in Höhe von 15 Euro „erwartet“. Verkappter
Eintritt, keine Spende, so das Gericht. Die Spendenbescheinigungen waren
zu Unrecht ausgefüllt worden.
|
aus dem Newsletter "Vereinswelt.de" Ausgabe 17/2014 |
|
| Fragen | Hinweise und Praxis-Tipps |
| Kann anstelle der Satzung auch in der Beitragsordnung geregelt werden, dass Mitglieder eine Umlage zahlen müssen? | Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht vorhersehbar ist, ob eine Umlage erforderlich wird. Deshalb lassen sich die Einzelheiten verständlicherweise auch nicht in der Beitragsordnung regeln. Eine Regelung in der Satzung, dass die mögliche Erhebung einer Umlage zulässig ist, ist ein absolutes Muss. |
| Darf in der Satzung von vornherein geregelt werden, dass eine Umlage eine bestimmte Höhe nicht übersteigen darf? | Das muss nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar ausdrücklich in der
Satzung geregelt werden. Gesetzliche Vorgaben für eine solche
„Deckelung“ der Umlage gibt es allerdings nicht. Es empfiehlt sich, die maximal zulässige Höhe der Umlage nach in einem Vielfachen des Jahresbeitrags auszudrücken. Das sichert Ihnen ein Höchstmaß an Flexibilität und hat den Vorteil, dass Sie die nach der Satzung maximal zulässige Umlage auf der Basis der dann aktuell geltenden Jahresbeiträge berechnen können. Der Bundesfinanzhof hält eine Umlage in Höhe bis zum 6-fachen Jahresbeitrags noch für zumutbar. |
| Was ist, wenn die Satzung keine Obergrenze für die Umlage regelt? | Dann kann die
Mitgliederversammlung nicht wirksam über eine Umlage beschließen.
Ausnahme: Die beschlossene Umlage ist für den Fortbestand des Vereins
unabweisbar notwendig. Die Mitgliederversammlung muss also vor der Alternative stehen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen finanziellen Opfer der Mitglieder, nämlich der Zahlung der Umlage, fortzuführen. Außerdem muss die beschlossene Umlage den Mitgliedern auch zumutbar sein. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hält eine Umlage in Höhe bis zum 6-fachen Jahresbeitrags noch für zumutbar. |
| Wie konkret muss die Regelung über die mögliche Erhebung einer Umlage formuliert werden? | Ist in der
Satzung lediglich geregelt, dass die Mitglieder periodisch
wiederkehrende Leistungen zu erbringen haben, bietet sie keine
Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss einer Umlage. Natürlich ist
nicht absehbar, wofür eines Tages eine Umlage notwendig werden könnte.
Deshalb kann die Formulierung zwar nicht auf konkrete Einzelfälle
abstellen, durch die Sie sich überdies völlig unnötig binden würden. Tipp: Gleichwohl ist es möglich, durch die Art der Formulierung deutlich zu machen, dass die Erhebung einer Umlage nur in außerordentlichen Situationen in Betracht kommt. |
| Wer entscheidet über die Erhebung und die Höhe einer Umlage? | Zuständiges
Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Empfehlenswert ist ein
Passus in der Satzung, wonach die Mitgliederversammlung über die
Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet. |
| Welche Mehrheit ist bei Abstimmungen über eine Umlage erforderlich? | Enthält die Satzung keine Regelung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Achtung: Die Hürde kann aber auch höher gelegt werden. Sie können zum Beispiel regeln, dass eine Mehrheit von zwei Dritteln oder sogar drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Erfahrungsgemäß ist es allerdings schon schwierig genug, überhaupt eine Umlage durchzusetzen. Um deren Erhebung nicht noch zusätzlich zu erschweren, empfiehlt es sich, die einfache Stimmenmehrheit ausreichen zu lassen. |
| Muss die Umlage generell von allen Mitgliedern gezahlt werden? | Nein, es ist
zulässig, einzelne Mitgliedergruppen von der Zahlungspflicht
auszunehmen, wie etwa folgende: Familienmitglieder, Fördermitglieder,
Jugendliche, Auszubildende und Studenten. Eine weniger intensive Nutzung
von Einrichtungen des Vereins, die mit der Umlage finanziert werden
sollen, und eine ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind stets
ausreichende Gründe für eine Ungleichbehandlung der Mitglieder. |
| Regelung einer Umlage in der Vereinssatzung: Mit dieser Formulierung sind Sie auf der sicheren Seite |
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| (1)
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben
werden. (2) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlage und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Höhe der Umlage darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrags nichts übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. |
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