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Hierzu bedarf es keiner Satzungsregelung, da gesetzlich geregelt:
Wer
ehrenamtlich für einen eingetragenen Verein tätig ist, hat einen
Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen,
materiellen Aufwendungen (§§ 27 Abs. 3, 670 BGB). Eine
Satzungsgrundlage ist also nicht erforderlich, denn das Recht ergibt
sich ja aus dem Gesetz.
Sie müssen die Aufwendungen aber einzeln
nachweisen. Schließlich muss es sich um eine Kostenerstattung handeln.
Deshalb ist ja auch Voraussetzung, dass die abzurechnenden Aufwendungen
tatsächlich angefallen sind und zur Erfüllung des Ehrenamtes
erforderlich waren.
Fallen Hotelkosten an, kann der Verein diese
übernehmen und dem Vorstand bzw. dem für den Verein Reisenden 2016
folgende Pauschalen steuerfrei zahlen:
| • | ganztätige Abwesenheit: 24 Euro | |
| • | Abwesenheit 8 bis 24 Stunden: 12 Euro | |
| • | bei mehrtägigen Reisen jeweils für den An- und Abreisetag: 12 Euro | |
| • | eintägige Reisen unter 8 Stunden: keine Erstattung |
Fahrtkosten
erstatten Sie entweder nach dem konkreten Aufwand (z.B. den Preis für
ein Bahnticket) oder bis maximal zu den steuerlichen Höchstsätzen. Das
sind:
bei Fahrt mit dem eigenen Pkw: 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer
bei Fahrt mit eigenem Motorrad/Mokick etc.: 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer
(1:1 aus: Vereinswelt.de Newsletter)
Aufmerksamkeiten an Mitglieder: So rechnen Sie finanzamtsicher zusammen
Seit
dem Deutschlands Finanzämter die „Aktion scharf“ gestartet haben und
immer mehr Vereine durch Betriebsprüfungen in die Defensive drücken,
häufen sich in der Redaktionssprechstunde die Anfragen zum Thema
„Aufmerksamkeiten für Mitglieder“. Denn gerade hier prüft das Finanzamt
besonders streng. Schließlich dürfen Mitglieder keine Zuwendungen
erhalten. Eine Ausnahme bilden auch 2016 wieder nur die sogenannten
Aufmerksamkeiten.
60 Euro pro Jahr und Mitglied – das ist
Höchstgrenze für Zuwendungen im Rahmen von Vereinsfesten und ähnlichem.
In manchen Bundesländern gelten sogar 40 Euro als Grenze – zum Beispiel
Baden-Württemberg. Fragen Sie also lieber bei Ihrem Finanzamt nach.
Grundsätzlich
gilt die Grenze von 40/60 Euro als „Höchstsatz“ für erlaubte
Zuwendungen an Mitglieder. Dabei müssen Sie allerdings zwei
Fallkonstellation unterscheiden:

Während
die Grenze von 40/60 Euro pro Jahr bei Vereinsanlässen insgesamt nicht
überschritten werden (das heißt: die Zuwendungen pro bei allen
Vereinsanlässen des Jahres zusammen dürfen insgesamt nicht über die
40/60 Euro hinausschießen), gilt die 40/60-Euro-Grenze bei persönlichen
Anlässen jedes Mal wieder neu:
Beispiel:
Vereinsmitglied
Müller nimmt an beiden Vereinsanlässen Sommer- und Weihnachtsfest teil.
Auf dem Sommerfest erhalten die Mitglieder Bewirtungsgutscheine im Wert
von 15 Euro. Auf der Weihnachtsfeier ergeben die Gesamtkosten geteilt
durch die teilnehmen Mitglieder einen Pro-Kopf-Betrag von 18 Euro.
Insgesamt hat er also Aufmerksamkeiten im Wert von 33 Euro erhalten. Die
40/60-Euro-Grenze wurde nicht überschritten.
In diesem Jahr
aber hat Vereinsmitglied Müller zum zweiten Mal geheiratet. Aus diesem
Anlass wurde ihm auf der Jahreshauptversammlung ein Blumenstrauß im Wert
von 18 Euro überreicht. Und anlässlich seines 25jährigen
Verreinsjubiläums erhält er auf der Weihnachtsfeier eine Flasche Cognac
(Wert 30 Euro). Zwar liegt der Wert beider Geschenke insgesamt bei 48
Euro. Das ist aber unschädlich, da die 40-Euro-Grenze bei jedem
einzelnen persönlichen Anlass gilt. In Bundesländern, die die
60-Euro-Grenze nehmen, wäre sogar noch viel mehr möglich.-
Diese Obergrenze müssen Sie auf jeden Fall einhalten!
In
der Praxis wird gerne übersehen, dass die 40/60-Euro-Grenze nicht die
einzige Obergrenze darstellt. Sie kann sogar „unterschritten“ werden.
Denn:
Die Zuwendungen an die Mitglieder dürfen nicht höher sein als der tatsächlich erhobene Mitgliedsbeitrag.
Im
Klartext: Zahlt ein erwachsenes Mitglied „nur“ 20 Euro im Jahr dürfen
Sie ihm keines Aufmerksamkeiten in Höhe von 40 oder 60 Euro zukommen
lassen. Der Betriebsprüfer würde zurecht fragen, wie denn der Verein
seine satzungsgemäßen Zwecke verfolgen will, wenn er mehr als die
Einnahmen für Zuwendungen ausgibt.
(Quelle: Vereinswelt.de Newsletter)
Bildungs- und Teilhabepaket
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Information für z.B. Vereinsvorstände, Musikschulen, Träger von Freizeiten
Ab 2011 sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, berechtigt, Leistungen aus dem Bildungspaket zu bekommen.
U.a. können Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beantragt werden.
alle vorwiegend konzertenen Veranstaltungen müssen über den Schwäbischen Chorverband unter Beifügung von zwei Programmen angemeldet werden. Formular (dieses Formular ist mit interaktiven Schaltflächen ausgestattet und kann direkt am Bilschirm ausgefüllt und dem SCV als Anhang zugesandt werden)
http://www.singen-und-stimme.de/aktuell/themen/veranstaltungen/
rein kommerzielle Veranstaltungen werden bei der GEMA direkt angemeldet.
Sollten Sie Rechnungen oder Mahnungen für konzertante Veranstaltungen von der GEMA bekommen, wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des Schwäbischen Chorverbandes info@s-chorverband.de Ansprechpartner ist Frau Brocks.
Muss ein gemeinnütziger Verein, der jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnungen erstellt, Wirtschaftsgüter und Vorräte zum Ende des Wirtschaftsjahres zählen und auflisten?
Webseite der Künstlersozialversicherung: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/index.php
10 Fragen zur Künstlersozialversicherungsabgabe
Was bedeutet die Künstlersozialabgabe für unsere Vereine?
weiterlesen
www.singen-und-stimme.de/2009/12/14/ein-wunschproblem-minderjaehrige-im-verein
kostenlose Rechtsberatung für unsere Mitgliedsvereine
www.s-chorverband.de/vereinsfuehrungrecht.htm
hier können Sie eine umfangreiche Information über das Spendenrecht und Sponsoring nachlesen.
Dieses haben wir für Sie aus "Vereinswelt Newsletter.de" Ausgabe 27/2014 gefunden:
Mit einer Spende darf niemals eine Gegenleistung verbunden sein.
Verpflichtet sich z.B. ein Verein gegenüber einem Unternehmer zur
entgeltlichen Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine Spende vor,
da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine Werbeleistung erbringt.
Achtung:
Auch wenn Ihr Verein von einem Unternehmer für eine Tombola einen
Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen eingelöst
werden kann, ist Freiwilligkeit nicht mehr gegeben. Wegen der
Werbewirkung darf der Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung
ausstellen.
Diese Spenden können Spender des gemeinnützigen Vereins steuerlich geltend machen
|
Art der Spende
|
Absetz-bar?
|
Erläuterung |
|
Arbeitsleistung
|
nein
|
Das Spendenrecht verlangt einen tatsächlichen Vermögensabfluss beim Spender. Der liegt nicht vor, wenn jemand freiwillig und unentgeltlich für Ihren Verein arbeitet. Sie dürfen also auch keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. |
|
Bußgelder
|
nein
|
Diese Art von Zuwendungen sind keine freiwilligen Leistungen, Daher dürfen Sie auch hier keine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. |
|
Geldspenden
|
ja
|
Diese
Art der Zuwendungen kann steuerlich geltend gemacht werden. Sie müssen
auf der Zuwendungsbestätigung festhalten, ob es sich um eine Geldspende
oder eine Aufwandsspende handelt. Tipp: Die aktuellen Muster für Zuwendungsbestätigungen können Sie von www.vereinswelt.de aus dem Exklusivbereich für Abonnenten kostenlos herunterladen. |
|
Rückspenden, auch „Aufwandsspenden“ genannt
|
Ja
|
Eine
Möglichkeit für Vorstandsmitglieder oder Übungsleiter, die per Satzung
Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, ihren Erstattungs-,
Vergütungs- oder Honoraranspruch an den Verein zu spenden. Dieser Betrag
kann steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für Übungsleiter-
und Ehrenamtspauschale! Achtung: Das funktioniert immer nur dann, wenn ein satzungsgemäßer Anspruch auf Geld besteht und wenn der Verein in der Praxis auch in der Lage wäre, diese Gelder zu zahlen. |
|
Sachspenden
|
ja
|
Sollten die Zuwendungen im ideellen Bereich Ihres Vereins Verwendung, können die Spenden steuerlich geltend gemacht werden. Achtung: Sie müssen vom Spender den Wert der Sachen schätzen lassen. Bei gebrauchten Waren muss der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe geschätzt werden. Unterlagen, die den Wert der Gegenstände bestimmen, müssen Sie zusammen mit der Durchschrift der Spendenquittung aufbewahren. |
|
Spontanspenden
|
ja
|
Sie
kennen es von Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen oder
Vereinsfesten: Plötzlich bekommen Sie von Mitgliedern Bares zugesteckt.
Dieses Geld muss Ihr Verein umgehend auf sein Spendenkonto verbuchen
(wenn nicht vorhanden: aufs normale Vereinskonto). Wichtig ist, dass der Einzahler vermerkt, wer das Geld zu welchem Zweck gespendet hat. Sie dürfen für diese Spenden auch Zuwendungsbestätigungen ausstellen |
So machen Sie im Umgang mit Sponsoren immer alles richtig und retten Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit Beim
Thema Sponsoring schaut der Fiskus übergenau hin. Er will genau wissen:
Welche Gegenleistungen bekommt der Sponsor vom Verein für sein
finanzielles Engagement. Dabei ist der Fiskus höchst nickelig: Nehmen
Sie zum Beispiel als „Gegenleistung“ nur das Logo eines Sponsors im
Vereinsheft oder der Vereinseite auf, handelt es sich nicht um echtes
Sponsoring. Eher als Spende. Verlinken Sie das Logo aber handelt es sich
keinesfalls mehr um eine Spende, sondern um Sponsoring … In dem einen
Fall dürfen Sie keine Rechnung, in dem anderen keine
Spendenbescheinigung ausstellen. Und auch die steuerlichen Folgen beim
Sponsor sind höchst unterschiedlich …
(1:1 entnommen aus: Vereinsverwsalter.de Newsletter April 2017)
Der
Spendenhaftung stehen Sie als Vereinsvorstand nicht schutzlos
gegenüber. Es gibt gleich eine ganze Reihe von Maßnahmen, mit denen Sie
ohne großen Aufwand sich selbst, Ihren Verein und Ihre Vorstandskollegen
schützen können.
Achten Sie strikt auf die richtige Verwendung der Spende
Machen
Sie sich bewusst, dass Spendeneinnahmen in den ideellen Bereich
gehören. Sie dürfen Spenden daher vollständig nur zur Finanzierung der
gemeinnützigen Zwecke einsetzen.
Ganz wichtig deshalb:
Spendenmittel gehören nicht – auch nicht vorübergehend – zu den
Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mehr oder weniger
unbeabsichtigt geschieht dies gelegentlich, wenn die Buchführung im
Verein nicht übersichtlich ist. Achten Sie strikt auf eine getrennte
Buchung der Einnahmen und Ausgaben in den verschiedenen Bereichen
(ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Seien Sie besonders vorsichtig bei Aufwands- und Rückspenden
Der
wohl häufigste Grund für die Spendenhaftung sind unrichtig ausgestellte
Spendenbescheinigungen für Aufwands- oder Rückspenden. Diese liegen
dann vor, wenn
| • | der Spender einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (typischerweise Fahrkosten) hat und auf diesen verzichtet (Aufwandsspende), | |
| • | der Spender einen Anspruch auf eine Vergütung gegen den Verein hat und auf diesen verzichtet (Rückspende). |
Voraussetzung ist, dass der Anspruch überhaupt existiert. Außerdem gilt:
| • | Der Anspruch muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz, einem Vertrag, einem Beschluss oder der Satzung ergeben. | |
| • | Er darf nicht unter der Bedingung vereinbart worden sein, dass der erhaltene Betrag später zurückgespendet wird. | |
| • | Er muss bereits vor dem Verzicht entstanden sein. | |
| • | Der Verein muss wirtschaftlich auch in der Lage sein, ihn zu erfüllen. |
Bewerten Sie Sachspenden richtig
Besonders
manipulationsanfällig sind Zuwendungsbestätigungen für Sachspenden. Das
Problem liegt hier in der Bescheinigung des richtigen Ihrem Verein
zugewendeten Wertes. In die Zuwendungsbestätigung sind genaue Angaben
über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand,
historischer Kaufpreis usw.).
Auch wenn sich der Wunsch nach
einer möglichst hohen Spendenquittung nachvollziehen lässt, sollten Sie
sich davor hüten, ungerechtfertigt hohe Spendenbescheinigungen
auszustellen. Denn dann greift sofort die Spendenhaftung. Auf der
sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Informationen über den Wert der
gebrauchten Gegenstände einholen und diese zu den Spendenunterlagen
nehmen. So können Sie nachweisen, dass der von Ihnen als Spende
bescheinigte Betrag sachgerecht ist. Mögliche Hilfsmittel, um den Wert
festzustellen, sind zum Beispiel
| • | vorliegende Gutachten, | |
| • | Recherche bei eBay zu vergleichbaren Produkten (dokumentieren Sie die dort gefundenen Preise, drucken Sie dazu das jeweilige Angebot aus und nehmen Sie es zu den Spendenunterlagen), | |
| • | Neupreis minus Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend des Alters. |
(Text entnommen aus dem Vereinswelt.de Newsletter Januar 2016)
Lesen Sie hier über Urheberrecht und GEMA ;GEMA-Gesamtvertrag
und Anmeldeformular
http://www.s-chorverband.de/vereinsfuehrunggema.htm#
Lesen hier über Kompositionen -Urheberrecht und Chorleiter-
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sehen Sie hier einen interessanten Link
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Informationen zum erweiterten Haftpflichtschutz für Vereine des Schwäbischen Chorverbandes
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ausführliche Informationen über alle Versicherungsleistungen
finden Sie auch unter
www.s-chorverband.de/vereinsfuehrungversicherungen.htm
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