Auslagenersatz

Hierzu bedarf es keiner Satzungsregelung, da gesetzlich geregelt:

Wer ehrenamtlich für einen eingetragenen Verein tätig ist, hat einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen, materiellen Aufwendungen (§§ 27 Abs. 3, 670 BGB). Eine Satzungsgrundlage ist also nicht erforderlich, denn das Recht ergibt sich ja aus dem Gesetz.
 
Sie müssen die Aufwendungen aber einzeln nachweisen. Schließlich muss es sich um eine Kostenerstattung handeln. Deshalb ist ja auch Voraussetzung, dass die abzurechnenden Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und zur Erfüllung des Ehrenamtes erforderlich waren.
 
Fallen Hotelkosten an, kann der Verein diese übernehmen und dem Vorstand bzw. dem für den Verein Reisenden 2016 folgende Pauschalen steuerfrei zahlen:


ganztätige Abwesenheit: 24 Euro

Abwesenheit 8 bis 24 Stunden: 12 Euro

bei mehrtägigen Reisen jeweils für den An- und Abreisetag: 12 Euro

eintägige Reisen unter 8 Stunden: keine Erstattung

 
Fahrtkosten erstatten Sie entweder nach dem konkreten Aufwand (z.B. den Preis für ein Bahnticket) oder bis maximal zu den steuerlichen Höchstsätzen. Das sind:
 
bei Fahrt mit dem eigenen Pkw: 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer
bei Fahrt mit eigenem Motorrad/Mokick etc.: 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer

(1:1 aus: Vereinswelt.de Newsletter)

Aufmerksamkeiten an Mitglieder: So rechnen Sie finanzamtsicher zusammen

 

Seit dem Deutschlands Finanzämter die „Aktion scharf“ gestartet haben und immer mehr Vereine durch Betriebsprüfungen in die Defensive drücken, häufen sich in der Redaktionssprechstunde die Anfragen zum Thema „Aufmerksamkeiten für Mitglieder“. Denn gerade hier prüft das Finanzamt besonders streng. Schließlich dürfen Mitglieder keine Zuwendungen erhalten. Eine Ausnahme bilden auch 2016 wieder nur die sogenannten Aufmerksamkeiten.
 
60 Euro pro Jahr und Mitglied – das ist Höchstgrenze für Zuwendungen im Rahmen von Vereinsfesten und ähnlichem. In manchen Bundesländern gelten sogar 40 Euro als Grenze – zum Beispiel Baden-Württemberg. Fragen Sie also lieber bei Ihrem Finanzamt nach.
 
Grundsätzlich gilt die Grenze von  40/60 Euro als „Höchstsatz“ für erlaubte Zuwendungen an Mitglieder. Dabei müssen Sie allerdings zwei Fallkonstellation unterscheiden:

 

Während die Grenze von 40/60 Euro pro Jahr bei Vereinsanlässen insgesamt nicht überschritten werden (das heißt: die Zuwendungen pro bei allen Vereinsanlässen des Jahres zusammen dürfen insgesamt nicht über die 40/60 Euro hinausschießen), gilt die 40/60-Euro-Grenze bei persönlichen Anlässen jedes Mal wieder neu:
 
Beispiel:
Vereinsmitglied Müller nimmt an beiden Vereinsanlässen Sommer- und Weihnachtsfest teil. Auf dem Sommerfest erhalten die Mitglieder Bewirtungsgutscheine im Wert von 15 Euro. Auf der Weihnachtsfeier ergeben die Gesamtkosten geteilt durch die teilnehmen Mitglieder einen Pro-Kopf-Betrag von 18 Euro. Insgesamt hat er also Aufmerksamkeiten im Wert von 33 Euro erhalten. Die 40/60-Euro-Grenze wurde nicht überschritten.
 
In diesem Jahr aber hat Vereinsmitglied Müller zum zweiten Mal geheiratet. Aus diesem Anlass wurde ihm auf der Jahreshauptversammlung ein Blumenstrauß im Wert von 18 Euro überreicht. Und anlässlich seines 25jährigen Verreinsjubiläums erhält er auf der Weihnachtsfeier eine Flasche Cognac (Wert 30 Euro). Zwar liegt der Wert beider Geschenke insgesamt bei 48 Euro. Das ist aber unschädlich, da die 40-Euro-Grenze bei jedem einzelnen persönlichen Anlass gilt. In Bundesländern, die die 60-Euro-Grenze nehmen, wäre sogar noch viel mehr möglich.-
 
Diese Obergrenze müssen Sie auf jeden Fall einhalten!
 
In der Praxis wird gerne übersehen, dass die 40/60-Euro-Grenze nicht die einzige Obergrenze darstellt. Sie kann sogar „unterschritten“ werden. Denn:
 
Die Zuwendungen an die Mitglieder dürfen nicht höher sein als der tatsächlich erhobene Mitgliedsbeitrag.
 
Im Klartext: Zahlt ein erwachsenes Mitglied „nur“ 20 Euro im Jahr dürfen Sie ihm keines Aufmerksamkeiten in Höhe von 40 oder 60 Euro zukommen lassen. Der Betriebsprüfer würde zurecht fragen, wie denn der Verein seine satzungsgemäßen Zwecke verfolgen will, wenn er mehr als die Einnahmen für Zuwendungen ausgibt.
(Quelle: Vereinswelt.de Newsletter)

Bildungspaket 2011 der Bundesregierung

Bildungs- und Teilhabepaket

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Information für z.B. Vereinsvorstände, Musikschulen, Träger von Freizeiten

Ab 2011 sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, berechtigt, Leistungen aus dem Bildungspaket zu bekommen.

U.a. können Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beantragt werden.

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GEMA Anmeldung Konzerte

alle vorwiegend konzertenen Veranstaltungen müssen über den Schwäbischen Chorverband unter Beifügung von zwei Programmen angemeldet werden. Formular (dieses Formular ist mit interaktiven Schaltflächen ausgestattet und kann direkt am Bilschirm ausgefüllt und dem SCV als Anhang zugesandt werden)
http://www.singen-und-stimme.de/aktuell/themen/veranstaltungen/

rein kommerzielle Veranstaltungen werden bei der GEMA direkt angemeldet.

Sollten Sie Rechnungen oder Mahnungen für konzertante Veranstaltungen von der GEMA bekommen, wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des Schwäbischen Chorverbandes info@s-chorverband.de Ansprechpartner ist Frau Brocks.

Inventur

Muss ein gemeinnütziger Verein, der jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnungen erstellt, Wirtschaftsgüter und Vorräte zum Ende des Wirtschaftsjahres zählen und auflisten?

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Kooperationen

http://www.s-chorverband.de/zukunft-sichern/kooperation-schule-verein/

Kooperationskompass Kulturelle Bildung
Der Wegweiser für Schulen, für Kulturschaffende, für alle ...

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Künstlersozialkasse

Webseite der Künstlersozialversicherung: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/index.php

10 Fragen zur Künstlersozialversicherungsabgabe

Was bedeutet die Künstlersozialabgabe für unsere Vereine?
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Rechtsberatung


kostenlose Rechtsberatung für unsere Mitgliedsvereine
www.s-chorverband.de/vereinsfuehrungrecht.htm

Spenden und Sponsoring

hier können Sie eine umfangreiche Information über das Spendenrecht und Sponsoring nachlesen.

Mustervertrag Sponsoring

Dieses haben wir für Sie aus "Vereinswelt Newsletter.de" Ausgabe 27/2014 gefunden:
Mit einer Spende darf niemals eine Gegenleistung verbunden sein. Verpflichtet sich z.B. ein Verein gegenüber einem Unternehmer zur entgeltlichen Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine Werbeleistung erbringt. 

Achtung:
Auch wenn Ihr Verein von einem Unternehmer für eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen eingelöst werden kann, ist Freiwilligkeit nicht mehr gegeben. Wegen der Werbewirkung darf der Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen.

Diese Spenden können Spender des gemeinnützigen Vereins steuerlich geltend machen

Art der Spende
Absetz-bar?
Erläuterung
Arbeitsleistung
nein
Das Spendenrecht verlangt einen tatsächlichen Vermögensabfluss beim Spender. Der liegt nicht vor, wenn jemand freiwillig und unentgeltlich für Ihren Verein arbeitet. Sie dürfen also auch keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Bußgelder
nein
Diese Art von Zuwendungen sind keine freiwilligen Leistungen, Daher dürfen Sie auch hier keine Zuwendungsbescheinigung ausstellen.
Geldspenden
ja
Diese Art der Zuwendungen kann steuerlich geltend gemacht werden. Sie müssen auf der Zuwendungsbestätigung festhalten, ob es sich um eine Geldspende oder eine Aufwandsspende handelt.
 
Tipp:
Die aktuellen Muster für Zuwendungsbestätigungen können Sie von www.vereinswelt.de aus dem Exklusivbereich für Abonnenten kostenlos herunterladen.
Rückspenden, auch „Aufwandsspenden“ genannt
Ja
Eine Möglichkeit für Vorstandsmitglieder oder Übungsleiter, die per Satzung Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, ihren Erstattungs-, Vergütungs- oder Honoraranspruch an den Verein zu spenden. Dieser Betrag kann steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale!
 
Achtung:
Das funktioniert immer nur dann, wenn ein satzungsgemäßer Anspruch auf Geld besteht und wenn der Verein in der Praxis auch in der Lage wäre, diese Gelder zu zahlen.
Sachspenden
ja
Sollten die Zuwendungen im ideellen Bereich Ihres Vereins Verwendung, können die Spenden steuerlich geltend gemacht werden.
 
Achtung:
Sie müssen vom Spender den Wert der Sachen schätzen lassen. Bei gebrauchten Waren muss der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe geschätzt werden. Unterlagen, die den Wert der Gegenstände bestimmen, müssen Sie zusammen mit der Durchschrift der Spendenquittung aufbewahren.
Spontanspenden
ja
Sie kennen es von Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen oder Vereinsfesten: Plötzlich bekommen Sie von Mitgliedern Bares zugesteckt. Dieses Geld muss Ihr Verein umgehend auf sein Spendenkonto verbuchen (wenn nicht vorhanden: aufs normale Vereinskonto).
 
Wichtig ist, dass der Einzahler vermerkt, wer das Geld zu welchem Zweck gespendet hat. Sie dürfen für diese Spenden auch Zuwendungsbestätigungen ausstellen

So machen Sie im Umgang mit Sponsoren immer alles richtig und retten Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit

Beim Thema Sponsoring schaut der Fiskus übergenau hin. Er will genau wissen: Welche Gegenleistungen bekommt der Sponsor vom Verein für sein finanzielles Engagement. Dabei ist der Fiskus höchst nickelig:

Nehmen Sie zum Beispiel als „Gegenleistung“ nur das Logo eines Sponsors im Vereinsheft oder der Vereinseite auf, handelt es sich nicht um echtes Sponsoring. Eher als Spende. Verlinken Sie das Logo aber handelt es sich keinesfalls mehr um eine Spende, sondern um Sponsoring … In dem einen Fall dürfen Sie keine Rechnung, in dem anderen keine Spendenbescheinigung ausstellen. Und auch die steuerlichen Folgen beim Sponsor sind höchst unterschiedlich …

(1:1 entnommen aus: Vereinsverwsalter.de Newsletter April 2017)

Mit diesen 3 Maßnahmen schützen Sie sich und Ihren Verein vor der Spendenhaftung

Der Spendenhaftung stehen Sie als Vereinsvorstand nicht schutzlos gegenüber. Es gibt gleich eine ganze Reihe von Maßnahmen, mit denen Sie ohne großen Aufwand sich selbst, Ihren Verein und Ihre Vorstandskollegen schützen können.

Achten Sie strikt auf die richtige Verwendung der Spende
Machen Sie sich bewusst, dass Spendeneinnahmen in den ideellen Bereich gehören. Sie dürfen Spenden daher vollständig nur zur Finanzierung der gemeinnützigen Zwecke einsetzen.

Ganz wichtig deshalb: Spendenmittel gehören nicht – auch nicht vorübergehend – zu den Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mehr oder weniger unbeabsichtigt geschieht dies gelegentlich, wenn die Buchführung im Verein nicht übersichtlich ist. Achten Sie strikt auf eine getrennte Buchung der Einnahmen und Ausgaben in den verschiedenen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

Seien Sie besonders vorsichtig bei Aufwands- und Rückspenden
Der wohl häufigste Grund für die Spendenhaftung sind unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen für Aufwands- oder Rückspenden. Diese liegen dann vor, wenn


der Spender einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (typischerweise Fahrkosten) hat und auf diesen verzichtet (Aufwandsspende),

der Spender einen Anspruch auf eine Vergütung gegen den Verein hat und auf diesen verzichtet (Rückspende).

Voraussetzung ist, dass der Anspruch überhaupt existiert. Außerdem gilt:


Der Anspruch muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz, einem Vertrag, einem Beschluss oder der Satzung ergeben.

Er darf nicht unter der Bedingung vereinbart worden sein, dass der erhaltene Betrag später zurückgespendet wird.

Er muss bereits vor dem Verzicht entstanden sein.

Der Verein muss wirtschaftlich auch in der Lage sein, ihn zu erfüllen.

Bewerten Sie Sachspenden richtig
Besonders manipulationsanfällig sind Zuwendungsbestätigungen für Sachspenden. Das Problem liegt hier in der Bescheinigung des richtigen Ihrem Verein zugewendeten Wertes. In die Zuwendungsbestätigung sind genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.).
Auch wenn sich der Wunsch nach einer möglichst hohen Spendenquittung nachvollziehen lässt, sollten Sie sich davor hüten, ungerechtfertigt hohe Spendenbescheinigungen auszustellen. Denn dann greift sofort die Spendenhaftung. Auf der sicheren Seite sind Sie,  wenn Sie Informationen über den Wert der gebrauchten Gegenstände einholen und diese zu den Spendenunterlagen nehmen. So können Sie nachweisen, dass der von Ihnen als Spende bescheinigte Betrag sachgerecht ist. Mögliche Hilfsmittel, um den Wert festzustellen, sind zum Beispiel


vorliegende Gutachten,

Recherche bei eBay zu vergleichbaren Produkten (dokumentieren Sie die dort gefundenen Preise, drucken Sie dazu das jeweilige Angebot aus und nehmen Sie es zu den Spendenunterlagen),

Neupreis minus Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend des Alters.

(Text entnommen aus dem Vereinswelt.de Newsletter Januar 2016)

Urheberrecht

Lesen Sie hier über Urheberrecht und GEMA ;GEMA-Gesamtvertrag
und Anmeldeformular
http://www.s-chorverband.de/vereinsfuehrunggema.htm#


Lesen hier über Kompositionen -Urheberrecht und Chorleiter-

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Urheberrecht beachten bei Verwendung von Stadt- und Landkarten sowie Google Maps
sehen Sie hier einen interessanten Link

Fotografische Abbildungen

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Vorteile einer Mitgliedschaft im Chorverband

Hier werden Ihre Fragen bezüglich einer Mitgliedschaft Ihres Chores/Vereins im Schwäbischen Chorverband
beantwortet.