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Muss ein gemeinnütziger Verein, der jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnungen erstellt, Wirtschaftsgüter und Vorräte zum Ende des Wirtschaftsjahres zählen und auflisten?
§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG (Einkommensteuergesetz) vor, dass angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse auszunehmen sind.
Eines dieser Verzeichnisse ist ein Inventur-Verzeichnis.
Um einen genauen Überblick über vorhandene Gegenstände zu erhalten, werden Vorräte und Einrichtungsgegenstände in ein Verzeichnis eingetragen. Dazu werden die Vorräte oder Einrichtungsgegenstände gezählt, gemessen und / oder gewogen.
Danach wird der Anschaffungspreis je Gegenstand aufgrund der Einkaufsrechnung oder aufgrund von Aufzeichnungen ermittelt. Gleiche Gegenstände werden zu einer Position zusammengefasst. Danach werden die Gegenstände betragsmäßig zusammenaddiert.
Der sich so errechnete Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer ist der Wert, der als Inventurwert zu erfassen ist.
Dieser Wert wird nicht in der Buchführung für die Einnahmen - Überschuss - Rechnung verbucht, sondern muss bei der Aufstellung eines Inventars in dieses übernommen werden.
Einrichtungsgegenstände werden aufgelistet und mit dem Anlageverzeichnis des Vorjahres (soweit vorhanden) verglichen. In diesem Anlageverzeichnis sollen alle vorhandenen Einrichtungsgegenstände aufgelistet sein, auch wenn diese bereits abgeschrieben sind. Für die abgeschriebenen Einrichtungsgegenstände wird ein Betrag in Höhe von 1,-- Euro im letzten Wirtschaftsjahr nicht abgeschrieben. Dieser Betrag von 1,-- Euro ist der so genannte Erinnerungswert und wird erst ausgebucht, wenn der Einrichtungsgegenstand verschrottet oder verkauft wird.
Vorräte, soweit diese vorhanden sind, werden gezählt und in der Inventur-Liste eingetragen. Hierbei könnte es sich um Büromaterialien in der Verwaltung, Sportmaterial in den Sporthallen / Sportanlagen oder um Warenbestände für den Verkauf von Speisen und Getränken oder Fan-Artikel wie T-Shirts, Wimpeln usw. handeln.
Als Anlage ist das Muster eines Inventur-Verzeichnisses abgebildet.